Kunst & Kultur Tegel e.V. Satzung
§ 1 - Name/Sitz Der Verein führt den Namen "Kunst & Kultur Tegel e.V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 - Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur einschließlich des Landschafts- und Denkmalschutzes vornehmlich bezogen auf den Ortsteil Berlin Tegel und angerenzende Bereiche. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung eines Ausstellungs- und Kommunikationsforums, Durchführung von Veranstaltungen, Erforschung, Sammlung und Dokumentation der Tegeler Ortsgeschichte verwirklicht. Jede parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 3 - Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Verwendung von Vereinsmitteln Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 - Mitgliedschaft Mitglied kann jeder auf Antrag werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Vereinszielen bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Beitrags wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss spä- testens bis zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Zwecke und Interessen des Vereins verstößt oder mit der Zahlung seines Beitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliedsversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen halbjährlich im Voraus zu entrichten. In besonderen Fällen kann vom Vorstand monatliche Zahlung nachgelassen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 7 - Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschafftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, 2. Entlastung des gesamten Vorstandes, 3. Wahl des neuen Vorstandes, 4. Wahl von zwei Kassenprüfern, 5. jede Änderung der Satzung 6. Entscheidung über die eingereichten Anträge, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 8. Auflösung des Vereins.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, worüber nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann. Über die Mitgliderversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 10 - Vorstand Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vor- sitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch einen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 11 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für das Heimatmuseum Reinickendorf zu verwenden hat.
Berlin, 9. Januar 1991/ 23. Mai 1991
Änderungen
Die unterzeichneten Gründungsmitglieder des zur Eintragung angemeldeten Vereins "Kunst & Kultur Tegel e.V." beschließen hiermit zur Behebung der Anmeldung vom 14. Januar 1991 betreffenden Beanstandung des Registergerichts die Änderung der Satzung vom 9. Januar 1991 zu § 9 (Mitgliederversammlung) letzter Absatz sowie zu § 10 (Vorstand) Absatz drei und vier einstimmig dahingehend, dass die betreffenden Absätze nunmehr wie folgt lauten:
§ 9 - letzter Absatz "Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist."
§ 10 - Absatz drei "Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten."
§ 10 - Absatz vier "Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter."
Die Satzung hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderung nunmehr den sich aus der Anlage ergebenden vollständigen Wortlaut.
Berlin, 23. Mai 1991
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