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Kunst & Kultur Tegel e.V. Satzung

 

§ 1 - Name/Sitz

Der Verein führt den Namen "Kunst & Kultur Tegel e.V.". Er ist in das
Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur einschließlich des
Landschafts- und Denkmalschutzes vornehmlich bezogen auf den Ortsteil
Berlin Tegel und angerenzende Bereiche.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung eines Ausstellungs-
und Kommunikationsforums, Durchführung von Veranstaltungen, Erforschung,
Sammlung und Dokumentation der Tegeler Ortsgeschichte verwirklicht.
Jede parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 4 - Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder auf Antrag werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat und sich zu den Vereinszielen bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft wird mit
der Zahlung des ersten Beitrags wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss seitens des
Vorstandes.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss spä-
testens bis zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen
Zwecke und Interessen des Vereins verstößt oder mit der Zahlung seines
Beitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliedsversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge
und sonstige Leistungen halbjährlich im Voraus zu entrichten. In besonderen
Fällen kann vom Vorstand monatliche Zahlung nachgelassen werden.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle
Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher
schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt des Vereins erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und
begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschafftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl von zwei Kassenprüfern,
5. jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die
Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden
hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen
Wahlgang zu erfolgen.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl
ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden
muss.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit
Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen, worüber nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
Über die Mitgliderversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem
anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vor-
sitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu
eine Anzahl Beisitzer tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder einer seiner stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im
Behinderungsfalle durch einen Stellvertreter, einzuberufen. Die
Einladung hat in der Regel eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung zu erfolgen.
Der vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die
Satzung nichts anderes besagt.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin zu, das es unmittelbar und
ausschließlich für das Heimatmuseum Reinickendorf zu verwenden hat.

Berlin, 9. Januar 1991/ 23. Mai 1991

 

Änderungen

Die unterzeichneten Gründungsmitglieder des zur Eintragung angemeldeten
Vereins "Kunst & Kultur Tegel e.V." beschließen hiermit zur Behebung der
Anmeldung vom 14. Januar 1991 betreffenden Beanstandung des
Registergerichts die Änderung der Satzung vom 9. Januar 1991 zu § 9
(Mitgliederversammlung) letzter Absatz sowie zu § 10 (Vorstand) Absatz
drei und vier einstimmig dahingehend, dass die betreffenden Absätze
nunmehr wie folgt lauten:

§ 9 - letzter Absatz

"Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem
anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist."

§ 10 - Absatz drei

"Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder einer der stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten."

§ 10 - Absatz vier

"Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller
Ämter."

Die Satzung hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderung
nunmehr den sich aus der Anlage ergebenden vollständigen Wortlaut.

Berlin, 23. Mai 1991

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